BFH - Beschluss vom 13.06.2020
VIII B 166/19
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 682
BB 2020, 2471
BFH/NV 2020, 1255
DStZ 2020, 810
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3042/18

Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG

BFH, Beschluss vom 13.06.2020 - Aktenzeichen VIII B 166/19

DRsp Nr. 2020/14145

Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG

NV: Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, welcher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG den vollständigen Abzug der Aufwendungen für einen Kanzleiraum in der heimischen Wohnung als häusliches Arbeitszimmer eröffnet, ist bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen. Dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 28.10.2019 – 13 K 3042/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wirft verschiedene Rechtsfragen auf, die aus seiner Sicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) sind. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds sind jedoch für keine der aufgeworfenen Rechtsfragen erfüllt.