BFH - Beschluss vom 09.04.2014
III S 4/14
Normen:
FGO § 39 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 39 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1077
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 50/11

Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen III S 4/14

DRsp Nr. 2014/8145

Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof

1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg zulässig ist. 2. NV: Soweit für Ansprüche, deren Erstattung nach § 93 InsO gefordert wird, ein besonderer Rechtsweg eröffnet ist, ist dieser Rechtsweg auch vom Insolvenzverwalter einzuhalten. 3. NV: Die örtliche Zuständigkeit lässt sich nicht nach § 38 FGO bestimmen, wenn der Beklagte eine natürliche Person ist; dies eröffnet die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO. 4. NV: Zur Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgericht ist grundsätzlich auch dann auf Sitz des Beklagten nicht um eine Behörde, sondern um eine natürliche Person handelt; eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 2 FGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Normenkette:

FGO § 39 Abs. 1 Nr. 5; FGO § 39 Abs. 2 S. 1;

Gründe