FG Thüringen, vom 22.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 559/18
Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts für die Klage des Insolvenzverwalters einer OHG gegen einen Gesellschafter wegen Steuerschulden der Gesellschaft
BFH, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen XI S 17/20
DRsp Nr. 2021/504
Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzgerichts für die Klage des Insolvenzverwalters einer OHG gegen einen Gesellschafter wegen Steuerschulden der Gesellschaft
1. NV: Die Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5FGO kommt nur in Betracht, wenn der Finanzrechtsweg eröffnet ist.2. NV: Der Finanzrechtsweg ist eröffnet, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93InsO durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen wird.3. NV: Ist der Beklagte eine natürliche Person, kann für die Bestimmung des zuständigen Gerichts an dessen (Wohn-)Sitz anzuknüpfen sein.4. NV: Verbindlichkeiten eines persönlich haftenden Gesellschafters gemäß § 128HGB gehören zu den Vertragsverhältnissen i.S. des § 29ZPO.5. NV: Wird ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93InsO nicht durch Haftungsbescheid des FA, sondern durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen, entspricht es den Wertungen des § 38FGO, das FG zum zuständigen Gericht zu bestimmen, in dessen Bezirk das FA seinen Sitz hat und das deshalb für eine Klage gegen einen Haftungsbescheid zuständig wäre.
Tenor
1. Zum zuständigen Finanzgericht wird das Thüringer Finanzgericht bestimmt.
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