OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2021
1 AR 19/21 (SA Z)
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 32;

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in einem Rechtsstreit betreffend Ansprüche des Käufers eine vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 1 AR 19/21 (SA Z)

DRsp Nr. 2021/8864

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts in einem Rechtsstreit betreffend Ansprüche des Käufers eine vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

1. Der Käufer eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw kann Ansprüche wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) geltend machen. 2. Dabei ist der Ort der unerlaubten Handlung nicht nur derjenige, an dem das Fahrzeug erworben ist, sondern auch der Wohnsitz des Käufers, als Erfolgsort, an dem der zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehörende Schaden eingetreten ist. 3. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Gericht am Wohnsitz des Klägers, die darauf gestützt wird, dass für die örtliche Zuständigkeit gem. § 32 ZPO allein der Ort maßgeblich ist, an dem das Fahrzeug erworben worden ist, entbehrt jeglicher Grundlage und ist daher willkürlich. Daher entfällt die grundsätzlich gem. § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO gegebene Bindungswirkung der Verweisung.

Örtlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 32;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines in ... erworbenen Kraftfahrzeugs des Typs ... . Sie nimmt die Beklagte vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals auf die Leistung von Schadensersatz in Anspruch.