LAG Thüringen - Urteil vom 12.05.2021
4 Sa 276/19
Normen:
BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 15.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 149/19

Bestimmung des StreitgegenstandsTreuwidrigkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit einer Eigenkündigung

LAG Thüringen, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 276/19

DRsp Nr. 2021/11719

Bestimmung des Streitgegenstands Treuwidrigkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit einer Eigenkündigung

1. Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren vorgetragene prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt, aus dem die Klagepartei die von ihr begehrte Rechtsfolge herleitet. 2. Eine schriftliche und ohne jegliches Drängen des Arbeitgebers abgegebene Kündigungserklärung spricht regelmäßig für eine ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer solchen schriftlich erklärten Eigenkündigung ist daher regelmäßig treuwidrig. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kann diese Treuwidrigkeit verneint werden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 15.08.2019 - 7 Ca 149/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01. bis 05.3.2015 und Urlaubsentgelt für den darauffolgenden Zeitraum bis zum 03.4.2015.