BFH - Beschluss vom 16.06.2009
X E 4/09
Normen:
GKG § 47 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Bestimmung des Streitwertes anlässlich eines Rechtstreites über Grund und Höhe von Steuern i.F. einer Einkommensteuervorauszahlung

BFH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen X E 4/09

DRsp Nr. 2009/21025

Bestimmung des Streitwertes anlässlich eines Rechtstreites über Grund und Höhe von Steuern i.F. einer Einkommensteuervorauszahlung

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom ... hat der angerufene Senat die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des ... Finanzgerichts (FG) vom ... als unbegründet zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung den Streitwert mit 21 607 EUR und die Gerichtskosten nach Nr. 6120 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 1 440 EUR gegen den Kostenschuldner angesetzt.