VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.04.2017
4 S 1009/16
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; TGV § 9 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2463/14

Bestimmung des Streitwerts bei einem Trennungsgeldbegehren; Berücksichtigung des Gesamtbetrages bei Geltenmachung von bereits entstandenen Ansprüchen für einen zurückliegenden Zeitraum

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen 4 S 1009/16

DRsp Nr. 2017/14073

Bestimmung des Streitwerts bei einem Trennungsgeldbegehren; Berücksichtigung des Gesamtbetrages bei Geltenmachung von bereits entstandenen Ansprüchen für einen zurückliegenden Zeitraum

1. Bei Trennungsgeld entspricht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG der Streitwert dem Gesamtbetrag, wenn für einen zurückliegenden Zeitraum bereits entstandene Ansprüche geltend gemacht werden.2. Die im Falle der Gewährung laufenden Trennungsgeldes vorgesehene Reduzierung auf den Jahresbetrag nach Ziff. 1.6 und Ziff. 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen ist nicht einschlägig, soweit sich der Streitwert unmittelbar aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergibt.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. April 2016 - 10 K 2463/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.880,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 52 Abs. 3 S. 1; TGV § 9 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe