Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde des Klägers nach § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde. Ein Fall des § 66 Abs. 6 S. 2 GKG liegt nicht vor.
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