Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. August 2017 wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
1. Der Kläger begehrt, den vom Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg für seine Klage festgesetzten Streitwert von 15.000 € auf 5.000 € herabzusetzen. Er hatte ohne Vertretung durch einen Bevollmächtigten Klage erhoben und mit drei einzelnen, als Feststellungsbegehren formulierten Anträgen sinngemäß geltend gemacht, die Beklagte weiche im Vollzug des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Schwaben vom 9. Dezember 2011 erheblich von dem planfestgestellten Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur ab. So werde die Beklagte die sogenannte "Entlastungs Straße West" nicht verwirklichen, obwohl der genannte Planfeststellungsbeschluss sie hierzu verpflichte. Zudem weiche die jetzt vorgesehene Trasse der Straßenbahnlinie 5 erheblich von der in diesem Planfeststellungsbeschluss planfestgestellten Trasse ab.
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