Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017 dahin geändert, dass der Streitwert auf 40.220,75 € festgesetzt wird.
Mit Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017 ist der Kläger des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 114.065,75 € festgesetzt worden. Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt und mithin zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 -
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