BGH - Beschluss vom 04.09.2017
IV ZR 365/16
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 9065/15
OLG München, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 1618/16

Bestimmung des Streitwerts einer erhobenen Klage gegen den Haftpflichtversicherer einer Treuhandgesellschaft; Maßgeblichkeit der zur Insolvenztabelle angemeldete Hauptforderung auf Schadensersatz

BGH, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen IV ZR 365/16

DRsp Nr. 2017/13352

Bestimmung des Streitwerts einer erhobenen Klage gegen den Haftpflichtversicherer einer Treuhandgesellschaft; Maßgeblichkeit der zur Insolvenztabelle angemeldete Hauptforderung auf Schadensersatz

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017 dahin geändert, dass der Streitwert auf 40.220,75 € festgesetzt wird.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Mit Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017 ist der Kläger des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde unter Auferlegung der Kosten für verlustig erklärt und der Streitwert auf 114.065,75 € festgesetzt worden. Auf seine allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Gegenvorstellung, welche innerhalb der analog geltenden Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt und mithin zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2014 - XI ZR 376/12 [...] Rn. 2 m.w.N.), war die Streitwertfestsetzung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.