VGH Bayern - Beschluss vom 21.03.2017
15 C 16.2369
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 06.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 16.797

Bestimmung des Streitwerts für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer großflächigen Werbetafel

VGH Bayern, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 15 C 16.2369

DRsp Nr. 2018/14217

Bestimmung des Streitwerts für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer großflächigen Werbetafel

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016 wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen wenden sich mit ihrer aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016, mit dem der Streitwert für das Verfahren Au 5 K 16.797 auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V. mit Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung vom 18.7.2013 - Streitwertkatalog 2013) auf 2.090,-- Euro festgesetzt worden ist. Die in diesem Verfahren von der Klägerin erhobene Klage auf Verpflichtung des Beklagten, ihr im Gemeindegebiet der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil desselben Tages abgewiesen. Nach dem Urteil hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.