Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.5.2017 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 706,50 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig und überwiegend begründet.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|