OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.04.2015
15 E 284/15
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 2353/14

Bestimmung des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 15 E 284/15

DRsp Nr. 2017/1313

Bestimmung des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Die Beschwerde, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.