OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2017
15 E 648/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6730/16

Bestimmung des Streitwerts i.R.e. Anschlusszwangs und Benutzungszwangs an die gemeindliche Kanalisation

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 15 E 648/17

DRsp Nr. 2018/3714

Bestimmung des Streitwerts i.R.e. Anschlusszwangs und Benutzungszwangs an die gemeindliche Kanalisation

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde, über die der Berichterstatter des Senats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten.