I.
Die Klägerin focht die Anordnung einer Zollprüfung (Art.
II.
1. Da die Klage im vorbereitenden Verfahren zurückgenommen wurde und ein Berichterstatter bestellt ist, ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4).
2. Der Streitwert war gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangstreitwert von 5.000 € festzusetzen, da der Sach- und Streitstand in dem für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache gibt.
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