FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 24.06.2009
3 V 1829/08
Normen:
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Bestimmung des Teilwerts eines Grundstücks im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 3 V 1829/08

DRsp Nr. 2009/20835

Bestimmung des Teilwerts eines Grundstücks im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung

1. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern besteht die Vermutung, dass der Teilwert der nachfolgenden Bilanzstichtage noch den Anschaffungskosten entspricht. 2. Hat jedoch der Antragsteller im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung substantiiert die Möglichkeit dargetan, dass der Wert eines Grundstücks unter die Anschaffungskosten gefallen sein kann, so ist ihm nicht zuzumuten, seinen Vortrag durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu untermauern. Vielmehr hat das Gericht den Teilwert selbst zu ermitteln und ggf. in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen.

Die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides für 2000 vom 16. Juli 2008 wird ausgesetzt.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Februar 2000 gegründet und am 21. März 2000 in das Handelsregister des Amtsgerichtes M. eingetragen. Gesellschafter der Antragstellerin sind Frau S. B. (55 %) und Herr R.G. (45 %).