BFH - Urteil vom 06.04.2011
IX R 41/10
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 23 Abs. 4 S. 1; UmwStG 1977 § 20 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 547/06

Bestimmung des Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit der Einkommensbesteuerung bzgl. Spekulationsgeschäfte; Zulässigkeit der Unterscheidung von Neuaktien und Altaktien bei der Bewertung

BFH, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen IX R 41/10

DRsp Nr. 2011/15144

Bestimmung des Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit der Einkommensbesteuerung bzgl. Spekulationsgeschäfte; Zulässigkeit der Unterscheidung von Neuaktien und Altaktien bei der Bewertung

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 23 Abs. 4 S. 1; UmwStG 1977 § 20 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zusammen mit seinen zwei Geschwistern (im Folgenden: Geschwister X) zu je 1/3 an der Kapitalverwaltungs-GbR X (GbR II) beteiligt. Am 26. November 1993 erwarben die Geschwister X von A ... Inhaberaktien der Fa. B, an der sie bereits beteiligt waren. Auf jeden --also auch auf den Kläger-- entfielen ... Stück. A verkaufte und übereignete an die Geschwister X spätestens bis zum 10. Dezember 1993 insgesamt ... Stück zu einem Gesamtkaufpreis von ... DM. Auf den Anteil des Klägers entfiel ein Kaufpreis von ... DM. Jede Aktie der B kostete also ... DM. Nach diesem Erwerb hielten die Geschwister X 50 % der Anteile der B.

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