Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.11.2013 (VK 2-88/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird eine Gebühr von € 11.385 festgesetzt.
Nach Abzug des bereits gezahlten Vorschusses in Höhe von € 2.500,- hat die Antragstellerin noch € 8.885 zu zahlen.
II.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Beschluss vom 25.11.2013 erfolgte Gebührenfestsetzung durch die 2. Vergabekammer des Bundes ist begründet.
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