Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. April 2017 wird der Streitwert für das Verfahren Au 7 K 16.1647 auf 30.000,- Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
1. Über die zulässige Streitwertbeschwerde der Bevollmächtigten der Beklagten entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zuständige Berichterstatter als Einzelrichter, weil der angefochtene Beschluss von einem "Einzelrichter" im Sinn des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG erlassen worden ist. "Einzelrichter" im Sinn dieser Vorschrift ist nicht nur der Richter, der aufgrund einer Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer nach §
2. Die Streitwertbeschwerde hat in der Sache größtenteils Erfolg.
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