FG München - Urteil vom 05.03.2007
10 K 4061/06
Normen:
EStG § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 943

Bestimmung des vierten Kindes als Voraussetzung für erhöhtes Kindergeld (Zählkindervorteil)

FG München, Urteil vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 10 K 4061/06

DRsp Nr. 2007/7805

Bestimmung des "vierten" Kindes als Voraussetzung für erhöhtes Kindergeld (Zählkindervorteil)

Für die Festlegung der Reihenfolge, welches von mehreren Kindern das "vierte", nach § 66 Abs. 1 EStG zum Bezug eines erhöhten Kindergeldes berechtigende Kind ist, muss ausnahmslos auf das Lebensalter der Kinder abgestellt werden. Im Falle einer Adoption kommt es daher ebenso wie bei Stief- und Pflegekindern nicht darauf an, wann ein Kindergeldberechtigter das jeweilige Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, ab wann ein familiäres Band zu bejahen ist bzw. wann genau die Adoption erfolgt ist.

Normenkette:

EStG § 66 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger ist der leibliche Vater und der Adoptivvater folgender Kinder:

1.

B, geb. am ... 1986

leibliches Kind

2.

A, geb. am ... 1989

Annahme als Kind mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom ... 2003

3.

C, geb. am ... 1990

leibliches Kind

4.

D, geb. am ... 1992

leibliches Kind

Die Kinder C und D lebten im Haushalt der Mutter und früheren Ehefrau des Klägers, die das Kindergeld erhielt. Das Kindergeld für B und A erhielt der Kläger. Nach der Annahme als Kind machte der Kläger geltend, ihm stehe für A das erhöhte Kindergeld für ein viertes Kind (179 EUR statt nur 154 EUR) zu. Da er A erst im Jahr 2003 adoptiert habe, sei A sein "viertes" Kind.