I.
Die Antragstellerin und vormalige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat im Mai 2005 die Erteilung verbindlicher Ursprungsauskünfte (vUA) für Stahlseile beantragt, die in der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) aus Litzen mit Ursprung in der Volksrepublik China (China) hergestellt werden, woraufhin die Antragsgegnerin und vormalige Beklagte und Revisionsklägerin (die Bundesfinanzdirektion --BFD--) fünf vUA erteilt hat, mit denen China als Ursprungsland der Stahlseile erklärt worden ist. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht mit Urteil vom 2. Mai 2007
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