BFH - Beschluss vom 24.09.2010
VII S 17/10
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Bestimmung des Werts eines Verfahrens wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) nach dem Auffangwert

BFH, Beschluss vom 24.09.2010 - Aktenzeichen VII S 17/10

DRsp Nr. 2010/21390

Bestimmung des Werts eines Verfahrens wegen einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) nach dem Auffangwert

NV: Für ein die Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft betreffendes Klageverfahren ist im Regelfall der Auffangwert von 5.000 € festzusetzen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und vormalige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat im Mai 2005 die Erteilung verbindlicher Ursprungsauskünfte (vUA) für Stahlseile beantragt, die in der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) aus Litzen mit Ursprung in der Volksrepublik China (China) hergestellt werden, woraufhin die Antragsgegnerin und vormalige Beklagte und Revisionsklägerin (die Bundesfinanzdirektion --BFD--) fünf vUA erteilt hat, mit denen China als Ursprungsland der Stahlseile erklärt worden ist. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht mit Urteil vom 2. Mai 2007 4 K 2456/06 Z (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, Beilage 1, 3) die angefochtenen vUA aufgehoben und die BFD verpflichtet, vUA des Inhalts zu erteilen, dass die Stahlseile ihren nichtpräferenziellen Ursprung in Nordkorea haben. Die Revision der BFD hat der beschließende Senat mit Urteil vom 30. März 2010 VII R 18/07, BFH/NV 2010, 1502, ZfZ 2010, 189) zurückgewiesen.