BFH - Beschluss vom 24.08.2011
I B 1/11
Normen:
AO § 233a; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1941/10

Bestimmung des Zeitpunkts für Rückstellungen für Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO

BFH, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen I B 1/11

DRsp Nr. 2011/17999

Bestimmung des Zeitpunkts für Rückstellungen für Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO

1. Aus den auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, wonach Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) und auch Schulden in der Bilanz einzeln zu bewerten (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und einzeln zu erfassen sind, folgt auch für die bilanzielle Erfassung von Verbindlichkeiten in Form von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO, dass ihre Passivierungsvoraussetzungen eigenständig und unabhängig von den Voraussetzungen der zugrunde liegenden Steuerschuld vorliegen müssen. 2. In Bezug auf die Frage, ob und ggf. ab wann in Bezug auf Nachzahlungszinsen für Zeiträume vor ihrer behördlichen Festsetzung Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden sind, sind deshalb die allgemeinen Voraussetzungen der Rückstellungsbildung bezogen auf die speziellen Modalitäten der Nachzahlungszinsen zu prüfen, so dass auch für die Rückstellungserfordernisse die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme und der wirtschaftlichen Verursachung in der Zeit vor dem jeweiligen Bilanzstichtag zu berücksichtigen sind. 3.