BFH - Beschluss vom 26.07.2011
VII B 3/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2723/09

Bestimmung des Zeitpunkts zur Möglichkeit der Heilung von Ermessensfehlern bei Haftungsbescheiden als grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen VII B 3/11

DRsp Nr. 2011/18270

Bestimmung des Zeitpunkts zur Möglichkeit der Heilung von Ermessensfehlern bei Haftungsbescheiden als grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. NV: Die Finanzbehörde kann nach § 102 Satz 2 FGO Ermessenserwägungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachschieben. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung das Urteil des FG, bis zu dem Ermessenserwägungen ergänzt werden können. 2. NV: Zur schlüssigen Darlegung des Revisionszulassungsgrunds der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) gehört die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. 3. NV: Ein materiell-rechtlicher Fehler im Urteil des FG rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels. 4. NV: Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist das FG verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH.