BFH - Beschluss vom 09.11.2004
V S 21/04
Normen:
FGO § 38 Abs. 1 § 39 Abs. 1 Nr. 4 § 70 S. 1 ; GVG § 17 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2798
BFH/NV 2005, 138
BFHE 2007, 511
BStBl II 2005, 101
DB 2005, 430
DStRE 2005, 119
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 09.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 705/01

Bestimmung des zuständigen FG bei Beklagtenwechsel

BFH, Beschluss vom 09.11.2004 - Aktenzeichen V S 21/04

DRsp Nr. 2004/19211

Bestimmung des zuständigen FG bei Beklagtenwechsel

»Wird ein Änderungsbescheid von einem anderen FA erlassen als der ursprüngliche Bescheid und wird der Änderungsbescheid gemäß § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens, so richtet sich die Klage nunmehr gegen das FA, das den Änderungsbescheid erlassen hat. Es tritt ein Beteiligtenwechsel ein. Haben das FA, gegen das sich die Klage ursprünglich richtete, und das FA, gegen das sich die Klage nach Änderung des angefochtenen Bescheids richtet, in verschiedenen FG-Bezirken ihren Sitz, hat der Wechsel des beklagten FA gleichzeitig den Wechsel des zuständigen FG zur Folge.«

Normenkette:

FGO § 38 Abs. 1 § 39 Abs. 1 Nr. 4 § 70 S. 1 ; GVG § 17 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat ihren Sitz in N (Niedersachsen). Sie ist durch Umwandlung aus der A-Bau GmbH (A-GmbH) mit Sitz in B (Brandenburg) hervorgegangen.

Im Jahre 1994 setzte das Finanzamt (FA) B gegen die A-GmbH Umsatzsteuer für das Jahr 1991 fest.

Hiergegen erhob die A-GmbH beim Finanzgericht (FG) Brandenburg Klage. Nach einer Betriebsprüfung änderte das FA N der Klägerin gegenüber den Umsatzsteuerbescheid für 1991.

Das FG Brandenburg hat daraufhin den Rechtsstreit an das Niedersächsische FG verwiesen.