BFH - Urteil vom 14.05.2009
IV R 6/07
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 14a Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 201/02

Bestimmung eines rückwirkenden Ereignisses i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO); § 14a Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als für die Gewährung des Freibetrages maßgebende materiell-rechtliche Vorschrift

BFH, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen IV R 6/07

DRsp Nr. 2009/23383

Bestimmung eines rückwirkenden Ereignisses i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO); § 14a Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als für die Gewährung des Freibetrages maßgebende materiell-rechtliche Vorschrift

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 14a Abs. 5;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Landwirt. Den Gewinn ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni).

Mit notariellem Vertrag vom 26. September 1996 (Streitjahr) veräußerte der Kläger ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück. Der Kaufpreis betrug 1 010 016 DM. Einen Teil des Erlöses verwandte er im Jahr 1997 für die Tilgung betrieblicher Schulden, die schon vor dem 1. Juli 1985 bestanden hatten.

Im Rahmen seiner Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 1996/97 bildete der Kläger in Höhe des entstandenen Veräußerungsgewinns (836 502 DM) eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage nach § 6c EStG. Dem folgte das FA und veranlagte die Kläger für das Streitjahr erklärungsgemäß. Der Bescheid vom 24. April 1998 wurde am 27. Mai 1998 bestandskräftig.