OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.04.2017
1 E 49/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3404/16

Bestimung des Streitwerts für einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt nach der Höhe der streitigen Geldleistung; Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2017 - Aktenzeichen 1 E 49/17

DRsp Nr. 2017/5587

Bestimung des Streitwerts für einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt nach der Höhe der streitigen Geldleistung; Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3 S. 1; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 Hs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation (erst recht) ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 22. April 2016 - 1 E 275/16 -, juris, Rn. 1.