Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter im Sinne des §
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 22. April 2016 -
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