FG München - Urteil vom 12.08.2013
5 K 1807/13
Normen:
FGO § 72;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 347

Bestreiten der Bevollmächtigung trotz Anwesenheit von Kläger und Bevollmächtigtem in der mündlichen Verhandlung

FG München, Urteil vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 5 K 1807/13

DRsp Nr. 2013/20510

Bestreiten der Bevollmächtigung trotz Anwesenheit von Kläger und Bevollmächtigtem in der mündlichen Verhandlung

1. Bestreitet der Kläger zu Unrecht, dass er seine Klage zurückgenommen hat, so ist durch Urteil festzustellen, ob der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme erledigt ist. 2. Ein Kläger, der in der mündlichen Verhandlung mit seinem Prozessbevollmächtigten anwesend war, kann die Wirksamkeit der Bevollmächtigung nicht in Abrede stellen, wenn der Prozessbevollmächtigte die Klage zurückgenommen und der Kläger dem nicht widersprochen hat.

1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 72;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Auszahlung von Kindergeld für seine fünf Kinder für den Zeitraum September bis November 2008. Streitig ist, ob der Kindergeldanspruch bereits durch die Auszahlung des Kindergeldes an die Stadt M nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. §§ 103, 104 SGB X erloschen ist.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 wurde der Sachverhalt mit dem Kläger, Rechtsanwalt R. und zwei Vertreterinnen der beigeladenen Stadt M erörtert. Anschließend erklärten die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt.