FG Sachsen - Urteil vom 04.07.2006
2 K 293/06
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1 ; FGO § 155 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 § 5 ;

Besuch eines Fußballspiels begründet keine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Darlegung der Ermessenserwägungen bei Haftung nach Steuerhinterziehung

FG Sachsen, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 2 K 293/06

DRsp Nr. 2007/7434

Besuch eines Fußballspiels begründet keine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung; Darlegung der Ermessenserwägungen bei Haftung nach Steuerhinterziehung

1. Die Gelegenheit des Prozessbevollmächtigten, ein Spiel der deutschen Fußballnationalmannschaft bei der Weltmeisterschaft im eigenen Land zu besuchen, rechtfertigt nicht die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung. 2. Im Falle vorsätzlicher Steuerverkürzung ist die Ermessensentscheidung im Sinne einer Inhaftungnahme der hierfür verantwortlichen Personen dem Grunde nach und hinsichtlich der Höhe des vollen hinterzogenen Betrages vorgeprägt, so dass eine Darlegung der Ermessenserwägungen im Rahmen der Entscheidung über die Inhaftungnahme (hier für Hinterziehungszinsen) entbehrlich ist.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1 ; FGO § 155 ; AO (1977) § 191 Abs. 1 S. 1 § 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Haftungsschuldner für Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden darf.