I.
Streitig ist der Abzug von Besuchskosten als außergewöhnliche Belastung.
Der Kläger macht geltend, er mache in den Streitjahren Aufwendungen für insgesamt 18 bzw. 14 bzw. 15 Fahrten zu seinen pflegebedürftigen Eltern für Fahrten zum Besuch und zur Betreuung seiner Eltern geltend. Der 1921 geborene Vater des Klägers habe in den Streitjahren im Caritashaus in Dormagen gewohnt und an einem dementiellen Syndrom gelitten. Die 1923 geborene Mutter des Klägers habe im Jahr 2001 noch in ihrem eigenen Haushalt in Grevenbroich gewohnt, sei aber zu Beginn des Jahres 2002 ebenfalls in das Caritashaus Dormagen gezogen. Es seien 24 (2001) bzw. 20 (2001) bzw. 21 Fahrten durchgeführt worden. Der Kläger berücksichtige die Tatsache, dass eine bestimmte Anzahl von Heimfahren zu den Eltern üblich und daher nicht außergewöhnlich sei, dadurch, dass er jeweils die Kosten für sechs Fahrten nicht in Ansatz bringe.
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