FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 12.09.2001
II 296/00
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;

Besuchsfahrten zu einem erkrankten Angehörigen

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 12.09.2001 - Aktenzeichen II 296/00

DRsp Nr. 2002/1006

Besuchsfahrten zu einem erkrankten Angehörigen

Aufwendungen für Besuchsfahrten zu im Sterben liegenden Angehörigen können nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, wenn sie nicht - nach Bestätigung des behandelnden Arztes - der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einer schwer erkrankten Angehörigen außergewöhnliche Belastungen darstellen können.

Die miteinander verheirateten und im Streitjahr zusammen veranlagten Kläger erzielten im Streitjahr als Polizist einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM bzw. als Hotelkauffrau einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von ... DM. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger betrug ... DM. In ihrer Einkommensteuererklärung hatten die Kläger außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.155 DM wegen "Besuche der Mutter im Charité" geltend gemacht. Nachdem sie mit Schreiben des Beklagten vom 19.10.1999 u. a. darauf aufmerksam gemacht worden waren, dass Besuchsfahrten zu einem kranken Angehörigen keine außergewöhnlichen Belastungen seien, wurden in dem Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) 1998 vom 10.01.2000 außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt.