Streitig ist der Abzug von Besuchskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In der Einkommensteuererklärung 2005 machten sie folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend: "Besuch der kranken Mutter" 96 Fahrten x 218 km x 0,30 EUR 6.278 EUR".
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