I.
Streitig ist der Abzug von Fahrten zu den betagten Eltern als außergewöhnliche Belastung.
Die Klägerin wird beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
In der ESt-Erklärung für 2002 machte die Klägerin Fahrten zu den betagten Eltern in Pforzheim als außergewöhnliche Belastung mit folgenden Beträgen geltend:
26 Fahrten * 276 Km * 0,60 EUR = 4.305,60 EUR
26 * 12 EUR Tagesspesen = 312 EUR
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