FG München - Urteil vom 04.12.2006
1 K 374/06
Normen:
EStG § 33 Abs. 1, 2 ;

Besuchsfahrten zu pflegedürftigen Eltern sind keine außergewöhnlichen Belastungen

FG München, Urteil vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 374/06

DRsp Nr. 2007/15561

Besuchsfahrten zu pflegedürftigen Eltern sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für Besuche bei erkrankten Verwandten können ausnahmsweise insoweit zwangsläufig sein als sie die Aufwendungen überschreiten, die der Steuerpflichtige auch ohne die Erkrankung üblicherweise ausgeführt hätte. Erforderlich ist jedoch eine rechtliche oder sittliche Pflicht, der sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann. Der weniger strenge Maßstab bei § 33b Abs. 6 EStG kann nicht auf § 33 Abs. 2 EStG übertragen werden.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Abzug von Fahrten zu den betagten Eltern als außergewöhnliche Belastung.

Die Klägerin wird beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

In der ESt-Erklärung für 2002 machte die Klägerin Fahrten zu den betagten Eltern in Pforzheim als außergewöhnliche Belastung mit folgenden Beträgen geltend:

26 Fahrten * 276 Km * 0,60 EUR = 4.305,60 EUR

26 * 12 EUR Tagesspesen = 312 EUR