FG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2008
8 K 4185/06 G
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1;

Betätigung als sog. EDV-Berater als Ausübung eines freien Berufs; Freiberufliche Tätigkeit; EDV-Berater; Hochschulabschluss

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 8 K 4185/06 G

DRsp Nr. 2009/28822

Betätigung als sog. EDV-Berater als Ausübung eines freien Berufs; Freiberufliche Tätigkeit; EDV-Berater; Hochschulabschluss

Auch wenn die Tätigkeit eines EDV-Beraters ohne Hochschulabschluss mit der eines Dipl.-Informatikers vergleichbar ist, kann sie doch nicht als Ausübung eines freien Berufs qualifiziert werden, wenn der Stpfl. nicht einem Dipl.-Informatiker vergleichbare Kenntnisse in allen Kernbereichen des Informatikstudiums (hier: "Mathematik", "theoretische Grundlagen" und "Anwendungen") besitzt.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob der Kläger in den Erhebungszeiträumen 1993 bis 1997 als sogenannter EDV-Berater gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt hat.

Nach einer Außenprüfung stufte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Tätigkeit des Klägers als gewerblich ein, da ein EDV-Berater keinen dem Ingenieur ähnlichen Beruf ausübe. Daraufhin erließ das FA am 27. August 1999 für die Streitjahre erstmalig Gewerbesteuermessbescheide. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einspruch ein.

Zu seinem beruflichen Werdegang machte er folgende Angaben:

Realschulabschluss im Kalenderjahr 1976

Ausbildung zum Versicherungskaufmann (1976 - 1979)

Tätigkeit als Angestellter in der Versicherungsbranche (1979 - 1984)