Streitig ist die Höhe des Gewinns, den der Kläger 1998 aus illegalem Betäubungsmittelhandel erzielt hat.
Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts S vom 3.2.00 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten, gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in den Jahren 1998 und 1999 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von DM 3.000 auf drei Jahre ausgesetzt wurde.
Für das Streitjahr 1998 sah das Strafgericht den Erwerb von dreimal 125 g Haschisch zum Preis von insgesamt DM 3.000, den Erwerb von 100 Ecstasy Tabletten zum Preis von
DM 1.000 und den unentgeltlichen Erwerb von 400 g Marihuana als erwiesen an. Die Ecstasy Tabletten, 395 g Marihuana und diverse Geräte wurden von der Polizei 1999 eingezogen.
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