FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.01.2001
1 K 314/00
Normen:
AO (1977) § 130 ; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2 ; StBerG § 157 Abs. 6 ; StBerG § 164a Abs. 1 ; StBerG § 40a Abs. 1 S. 6 ; StBerG § 46 Abs. 1 S. 2 ; StBerG § 46 Abs. 4 ; StBerG § 46 Abs. 6 ; StBerO DDR § 70 ;

Beteiligte und anzuwendendes Verfahrensrecht für Antrag auf Aufhebung eines bestandskräftigen Rücknahmebescheids der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten; Wiederaufgreifens eines Verwaltungsverfahrens

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 1 K 314/00

DRsp Nr. 2002/12271

Beteiligte und anzuwendendes Verfahrensrecht für Antrag auf Aufhebung eines bestandskräftigen Rücknahmebescheids der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten; Wiederaufgreifens eines Verwaltungsverfahrens

1. Trotz der Übertragung der Zuständigkeit für die Rücknahme der Bestellung von Steuerberatern nach § 46 Abs. 4 StBerG in der Neufassung durch das das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) - 7. StBÄndG- auf die Steuerberaterkammern verbleibt es für den Fall der vor dem 1.7.2000 erfolgten Rücknahme einer vorläufigen Bestellung als Steuerberater i. S. von § 40a StBerG a. F. bei den bisherigen Beteiligten (hier: weitere Passivlegitimation der Oberfinanzdirektion). 2. Ist ein Bescheid, mit dem die Bestellung zum Steuerbevollmächtigten zurückgenommen worden ist, bestandskräftig geworden, so ist ein Antrag auf Aufhebung dieses Rücknahmebescheids verfahrensrechtlich nicht nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sondern nach der Abgabenordnung zu behandeln (hier: § 130 AO 1977). 3. Zu den Voraussetzungen der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten nach § 70 der Steuerberaterordung der DDR.

Normenkette:

AO (1977) § 130 ; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2 ; StBerG § 157 Abs. 6 ; StBerG § 164a Abs. 1 ; StBerG § 40a Abs. 1 S. 6 ; StBerG § 46 Abs. 1 S. 2 ; StBerG § 46 Abs. 4 ; StBerG § 46 Abs. 6 ;