BFH - Beschluss vom 08.11.2005
VIII B 3/96
Normen:
FGO § 46 § 48 § 66 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 570
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2944/91

Beteiligtenbezeichnung; Vollbeendigung einer Personengesellschaft; Anfechtungsbefugnis

BFH, Beschluss vom 08.11.2005 - Aktenzeichen VIII B 3/96

DRsp Nr. 2006/1332

Beteiligtenbezeichnung; Vollbeendigung einer Personengesellschaft; Anfechtungsbefugnis

1. Für die Beteiligtenstellung ist die Bezeichnung nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. In diese Beurteilung ist auch das tatsächliche Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens mit einzubeziehen.2. Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll.3. Mit der Vollbeendigung einer Personengesellschaft geht die Befugnis zur Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf die betroffenen Feststellungsbeteiligten über. Denn die Vollbeendigung der Personengesellschaft während eines anhängigen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens hat zur Folge, dass diese ihre Prozessfähigkeit und Klagebefugnis verliert.

Normenkette:

FGO § 46 § 48 § 66 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), HM, ist der frühere persönlich haftende Gesellschafter der M-KG (KG), die bis zum Jahre 1978 von den Eltern des Klägers, KM und TM, in der Rechtsform der OHG betrieben wurde.