Der angefochtene Beschluss wird in seiner Nummer 1 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Landau in der Pfalz zurückverwiesen.
1. Auf das vorliegende Verfahren findet nach Art. 111 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das
2. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.
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