BFH - Beschluss vom 22.03.2011
IX B 151/10
Normen:
FGO § 57; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2868/08

Beteiligtenfähigkeit und Beschwerdebefugnis einer als Vermieterin auftretenden Grundstücksgemeinschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Vermietungseinkünfte; Rechtfertigung einer Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels durch Angriffe gegen die finanzgerichtliche Beweiswürdigung; Geltendmachung einer materiell-rechtlichen Unrichtigkeit als Grund für eine Revisionszulassung

BFH, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen IX B 151/10

DRsp Nr. 2011/8332

Beteiligtenfähigkeit und Beschwerdebefugnis einer als Vermieterin auftretenden Grundstücksgemeinschaft im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Vermietungseinkünfte; Rechtfertigung einer Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels durch Angriffe gegen die finanzgerichtliche Beweiswürdigung; Geltendmachung einer materiell-rechtlichen Unrichtigkeit als Grund für eine Revisionszulassung

1. NV: Ein Rechtsbehelf ist grundsätzlich so auszulegen, dass er dem materiell-rechtlichen Begehren des Rechtsbehelfsführers am ehesten zum Erfolg verhilft. 2. NV: Eine als Vermieterin auftretende Grundstücksgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Vermietungseinkünfte beteiligtenfähig und beschwerdebefugt.

Normenkette:

FGO § 57; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Beschwerde ist zulässig.