BFH - Urteil vom 29.06.2004
IX R 39/03
Normen:
AO § 352 Abs. 1 Nr. 1 § 359 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1371
DStRE 2004, 1186
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 85/02

Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer GbR für VuV-Einkünfte

BFH, Urteil vom 29.06.2004 - Aktenzeichen IX R 39/03

DRsp Nr. 2004/13449

Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer GbR für VuV-Einkünfte

1. Eine GbR ist im Steuerprozess beteiligtenfähig (Anschluss an Senats-Urt. v. 18.5.2004 - IX R 83/00).2. Die GbR ist auch klagebefugt. Ihre Klagebefugnis ist Konsequenz der Anerkennung ihrer steuerrechtlichen Beteiligtenfähigkeit i.V.m. der auch Einkünfte aus VuV einbeziehenden Neufassung des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO sowie den bürgerlich-rechtlichen Vertretungsregeln.

Normenkette:

AO § 352 Abs. 1 Nr. 1 § 359 Nr. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr (1997) gab die Klägerin als gemeinsame Empfangsbevollmächtigte die Steuerberatungssozietät X an. Der Steuererklärungsvordruck enthält den Hinweis, für den Fall, dass kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden sei, stehe dem benannten Empfangsbevollmächtigten im Feststellungsverfahren grundsätzlich die ausschließliche Einspruchs- und Klagebefugnis zu (§ 352 der Abgabenordnung -- AO 1977 --; § 48 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).