OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.2020
6 U 149/19
Normen:
HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 57/17

Beteiligung an einem geschlossenen SchiffsfondRückgewähr von AusschüttungenAusschluss der Geltendmachung einer Haftsumme mangels Erforderlichkeit zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 6 U 149/19

DRsp Nr. 2022/687

Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfond Rückgewähr von Ausschüttungen Ausschluss der Geltendmachung einer Haftsumme mangels Erforderlichkeit zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.09.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 57/17) unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

HGB § 171; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS "A." - MS "B." GmbH & Co. Containerschiff KG ist, nimmt den Beklagten, der sich an diesem geschlossenen Schiffsfonds mit einer Haftsumme von 200.000,00 € als Kommanditist beteiligt hat, auf Rückgewähr von Ausschüttungen in Anspruch.