FG München - Gerichtsbescheid vom 09.03.2006
13 K 5062/01
Normen:
BGB § 705 ; DBA AUT Art. 4 Abs. 1 Art. 11 Art. 15 Abs. 1 ; EStG (1990) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 2 ; HGB § 230 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1309

Beteiligung an einer in Österreich ansässigen KG; Abgrenzung partiarisches Darlehen; stille Beteiligung; Mitunternehmer; keine Entscheidung über Hilfsantrag des Finanzamts außerhalb des Klagebegehrens

FG München, Gerichtsbescheid vom 09.03.2006 - Aktenzeichen 13 K 5062/01

DRsp Nr. 2006/20854

Beteiligung an einer in Österreich ansässigen KG; Abgrenzung partiarisches Darlehen; stille Beteiligung; Mitunternehmer; keine Entscheidung über Hilfsantrag des Finanzamts außerhalb des Klagebegehrens

1. Auch als "partiarische Darlehen" bezeichnete Leistungen eines Gesellschafters einer KG an diese stellen eine stille Beteiligung dar, wenn insoweit eine Teilnahme an den Verlusten der KG vereinbart wurde und zudem aus dem KG-Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit dem "Darlehensvertrag" die Absicht der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu ersehen ist.2. Eine Beteiligung am Vermögen einer österreichischen KG im Sinne der Textziffer 15 Satz 1 des Schlussprotokolls DBA-österreich 1954, ist auch im Fall einer aufschiebend bedingten Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert der KG erst mit dem Verkauf des gesamten Anlagevermögens der KG gegeben.3. Bei der Prüfung, ob eine typische oder eine atypische stille Beteiligungen an einer österreichischen KG vorliegt, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und nicht - nach dem Grundsatz der sog. isolierenden Betrachtungsweise - nur der jeweilige konkrete Vertrag über die Begründung einer stillen Beteiligung.4. Über einen nicht vom Klagebegehren umfassten Hilfsantrag des Finanzamtes ist nicht zu entscheiden.

Normenkette:

BGB § 705 ; DBA AUT Art. 4 Abs. 1 Art. 11 Art. 15 Abs. 1 ;