FG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.2013
6 K 2430/13 K
Normen:
AO § 14; AO § 52; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 6 K 2430/13 K

DRsp Nr. 2013/21552

Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Einnahmen einer gemeinnützigen Stiftung aus der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, die als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung fungiert, sind nicht als steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung, sondern als Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu erfassen. Die Rechtsprechung des BFH zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes bei gewerblich geprägten Einkünften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (BFH-Urteil vom 25.5.2011 I R 60/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858) gilt nicht für gewerblich „infizierte” Einkünfte aus einer sog. Besitzgesellschaft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 14; AO § 52; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einnahmen der Klägerin aus einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, deren Einkünfte auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und auf Grund des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung gewerblich sind, steuerpflichtige Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. des § 14 Abgabenordnung (AO) sind.