FG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2001
12 K 7348/97 AO
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 182 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Beteiligung an GbR; Schuldzinsen; Sonderbetriebsausgaben; Feststellungsverfahren; Geheimhaltungsinteresse - Einkommensteuerliche Geltendmachung von Schuldzinsen aus der Beteiligung an einer GbR als Sonderbetriebsausgaben ausserhalb der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 12 K 7348/97 AO

DRsp Nr. 2001/8730

Beteiligung an GbR; Schuldzinsen; Sonderbetriebsausgaben; Feststellungsverfahren; Geheimhaltungsinteresse - Einkommensteuerliche Geltendmachung von Schuldzinsen aus der Beteiligung an einer GbR als Sonderbetriebsausgaben ausserhalb der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung

Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben einer GbR-Beteiligung des Steuerpflichtigen können auch dann nicht abweichend von der Entscheidung im Verfahren der gesonderten und einheitichen Feststellung als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuerfestsetzung abgezogen werden, wenn zwischenzeitlich die Bestandskraft des Feststellungsbescheids eingetreten ist. Auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Feststellungsbeteiligten ist insoweit nicht anzuerkennen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 182 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Schuldzinsen aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- als Sonderbetriebsausgaben - außerhalb der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung - bei der Einkommenbesteuerung geltend gemacht werden können.