BFH - Beschluss vom 14.03.2007
IV B 76/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 1, 3, 6, 7 § 122 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 929
BFH/NV 2007, 1039
BFHE 216, 507
BStBl II 2007, 466
DB 2007, 1009
DStRE 2007, 795
NVwZ-RR 2008, 71
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6489/03

Beteiligung des Beigeladenen am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Rüge eines Verfahrensfehlers nach vom FG als unzulässig abgewiesener Klage

BFH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen IV B 76/05

DRsp Nr. 2007/6795

Beteiligung des Beigeladenen am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Rüge eines Verfahrensfehlers nach vom FG als unzulässig abgewiesener Klage

»Der Beigeladene ist am Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eines anderen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich in der Weise zu beteiligen, dass er über Beginn und Stand des Verfahrens durch Übersendung der Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend informiert wird. Erkennt der Senat des BFH im Lauf der Bearbeitung des Verfahrens, dass eine Entscheidung nach § 116 Abs. 6 FGO in Betracht kommt, muss er dem vom FG Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme geben.«

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 1, 3, 6, 7 § 122 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine zu Beginn der Streitjahre (1997 bis 2001) von den Herren H und P gegründete Personengesellschaft, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) als GbR behandelte und die nach Ansicht von H eine OHG ist. Die Gesellschaft erwarb drei Grundstücke in X-Stadt, sanierte die aufstehenden Wohnblöcke und verkaufte später die daraus durch Teilung entstandenen Eigentumswohnungen.