FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.05.2005
7 V 12/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1177
EFG 2005, 1099

Beteiligung des Besitzunternehmers an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen; Aufhebung der Vollziehung (Einkommensteuer 1998)

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 7 V 12/04

DRsp Nr. 2005/9235

Beteiligung des Besitzunternehmers an Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen; Aufhebung der Vollziehung (Einkommensteuer 1998)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Falle einer Betriebsaufspaltung die unmittelbare Beteiligung des Besitzunternehmers an einer (Holding-) GmbH zu seinem notwendigen Betriebsvermögen gehören kann, wenn die GmbH ihrerseits an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, die der Betriebsgesellschaft wirtschaftliche Vorteile in dem Sinne bringt, dass sie die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung daran zu erhalten oder zu erhöhen hilft.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Veräußerung eines vom Antragsteller bisher als Privatvermögen behandelten Anteils an einer GmbH einkommensteuerbar ist.

Die Antragsteller, Eheleute, wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer im Rahmen einer Betriebsverpachtung; er hatte sein Unternehmen, das den Firmenwert und das Inventar umfasste, ohne die Betriebsaufgabe zu erklären, an die ... Fördertechnik GmbH (AF-GmbH) verpachtet. Der Antragsteller war an der AF GmbH mit 51 %, die Antragstellerin mit 49 % beteiligt.