BFH - Urteil vom 18.02.2009
V R 81/07
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 2; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1086/06

Beteiligung eines Dritten am Verfahren über die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides durch Hinzuziehung und Beendigung des Verfahrens durch Erlass einer dem Dritten bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung; Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Treuhänder oder Treugeber durch Beseitigung des Widerspruchs aufgrund der Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids gegenüber dem Dritten

BFH, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen V R 81/07

DRsp Nr. 2009/13078

Beteiligung eines Dritten am Verfahren über die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides durch Hinzuziehung und Beendigung des Verfahrens durch Erlass einer dem Dritten bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung; Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Treuhänder oder Treugeber durch Beseitigung des Widerspruchs aufgrund der Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids gegenüber dem Dritten

Ein Dritter ist am Verfahren über die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides beteiligt (§ 174 Abs. 5 Satz 1 AO), wenn er hinzugezogen worden ist und wenn das Verfahren durch Erlass einer ihm, dem Dritten, bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO) endet, in der dem Einspruch stattgegeben wird.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2; AO § 170 Abs. 2; AO § 174 Abs. 4; AO § 174 Abs. 5;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Beigeladene oder die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) aus den für die Sanierung eines Wohngebäudes in den Streitjahren 1995 und 1996 von Unternehmern bezogenen Leistungen zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes 1993 berechtigt ist.