FG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2017
9 K 2057/16 Kg
Normen:
EStG § 63 Abs. 1; EStG § 66 Abs. 1;

Betragserhöhende Berücksichtigung der Kinder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin beim Kindergeld

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2017 - Aktenzeichen 9 K 2057/16 Kg

DRsp Nr. 2017/4128

Betragserhöhende Berücksichtigung der Kinder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin beim Kindergeld

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1; EStG § 66 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beantragte im Einverständnis mit der Kindesmutter im Juni 2016 bei der Beklagten (der Familienkasse) Kindergeld für seine Tochter M (geboren im März 2016). Er legte die Geburtsurkunde vor und erläuterte, dass er mit der Mutter seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebe, allerdings nicht mit ihr verheiratet sei. Außerdem lebten in diesem Haushalt auch die beiden ehelichen Kinder seiner Lebensgefährtin, nämlich der Sohn D (geboren 2009) und die Tochter N (geboren 2012), für die die Lebensgefährtin das Kindergeld beziehe. Die Familienkasse setzte zu Gunsten des Klägers Kindergeld für die Tochter M ab März 2016 fest, und zwar in Höhe von monatlich 190 € (Bescheid vom 17.06.2016).