Die klagenden Eheleute sind niederländische Staatsangehörige und wohnen im holländischen M. Der Kläger ist sog. Grenzpendler und arbeitet als angestellter Schweißer in X, seine Ehefrau ist in den Niederlanden als Laborantin nichtselbständig tätig.
In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1999 deklarierte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 46.662 DM (der Bruttoarbeitslohn betrug 52.777 DM) und die Klägerin in den Niederlanden erzielte Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von 24.009 DM. Zu den letztgenannten Einkünften legten sie eine "Bescheinigung EU/EWR" der Steuerbehörde I/NL vor, in der die Einkünfte der Klägerin mit 30.365 hfl (niederländische Gulden) ausgewiesen sind.
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