BFH - Urteil vom 14.04.2005
XI R 33/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1a § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2342
BFH/NV 2005, 2099
BFHE 210, 235
BStBl II 2005, 825
DB 2005, 2278
DStRE 2005, 1380
FamRZ 2005, 1904
NJW 2005, 3599
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 16.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 70/99

Betragsmäßige Begrenzung der Zustimmung zum Realsplitting - Realsplitting: beschränkter Antrag; Begründungserleichterungen nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO

BFH, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen XI R 33/03

DRsp Nr. 2005/17739

Betragsmäßige Begrenzung der Zustimmung zum Realsplitting - Realsplitting: beschränkter Antrag; Begründungserleichterungen nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO

»Stimmt die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die Folgejahre.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1a § 33a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehrt im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 1996 den Abzug der in diesem Jahr an seine geschiedene Ehefrau geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 19 393 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Vorjahr hatte er den Abzug von 6 062 DM beantragt. Nach Rückfrage des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--), verwies der Kläger auf die von der geschiedenen Ehefrau am 3. Juni 1996 unterzeichnete "Anlage U" zum Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 1995, die die notwendige Zustimmung der Empfängerin enthalte und mangels Widerruf fortgelte.

Das FA erkannte als Sonderausgaben nur 6 062 DM an, weil die Erklärung der Empfängerin, die sich auf den Antrag 1995 bezog, dahin gehend auszulegen sei, dass sie eine Einschränkung der Zustimmung der Höhe nach enthalte.