BFH - Beschluss vom 02.03.2017
XI B 81/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 748
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 441/13

Betreffend die Ablehnung von Befangenheitsanträgen durch das Finanzgericht mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen XI B 81/16

DRsp Nr. 2017/4985

Betreffend die Ablehnung von Befangenheitsanträgen durch das Finanzgericht mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden; anders ist dies lediglich dann, wenn ein Befangenheitsgesuch aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und/oder greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt worden ist. 2. NV: Ist das Ablehnungsgesuch (wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen) offensichtlich unzulässig, kann es in den Gründen der Hauptsacheentscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen werden. 3. NV: Ein "Einlassen" i.S. des § 43 ZPO liegt bereits vor, wenn sich der Kläger in einem Schriftsatz zu dem Ergebnis eines vom FG anberaumten Erörterungstermins äußert.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf die rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuch gestützt werden, es sei denn, dass Befangenheitsgesuch wurde aus nicht nur fehlerhaften, sondern willkürlichen und greifbar gesetzwidrigen Erwägungen heraus abgelehnt (hier: verneint).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 29. Juni 2016 1 K 441/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.